Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Aerni AG Maschinen- und Anlagenbau, 9205 Waldkirch


1. Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Aerni AG, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung),
abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

Für den Umfang, die Ausführung und den Preis der Leistungen und Lieferungen ist die Auftragsbestätigung inklusive allfälliger Beilagen
massgebend. Materialien oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat verrechnet.

Bestellungsänderungen oder Annullierungen setzen unser ausdrückliches, schriftliches Einverständnis voraus. Daraus allenfalls
entstehende Kosten sind vom Besteller zu tragen.

1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Aerni AG ausdrücklich und schriftlich
angenommen worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen
in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn
dies von den Parteien besonders vereinbart wurde.

1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die
Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtliche und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende
Vereinbarung ersetzen.


2. Pläne und technische Unterlagen

2.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben (über Masse, Gewichte oder Normschemata)
sowie Abbildungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

2.2 Der Besteller ist zur Überprüfung der von Aerni AG in der Offerte und der Auftragsbestätigung gemachten technischen Angaben
verpflichtet und hat dieser allfällige Differenzen (mit besprochenen Angaben oder den tatsächlichen Verhältnissen) umgehend schriftlich
zu melden.

2.3 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die
empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der
anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr
übergeben worden sind.


3. Preise

3.1 Alle in der Offerte, der Auftragsbestätigung und allfälligen weiteren Beilagen genannten Preise verstehen sich mangels anderweitiger
Vereinbarung - exklusive Mehrwertsteuer, netto ab Werk, ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge, exklusive Montage sowie
Ausbauten von bestehenden Anlagen.

Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie
Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit
dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis der Aerni AG zurückzuerstatten, falls diese hierfür
leistungspflichtig geworden ist.

3.2 Die Aerni AG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsgemässen Erfüllung
die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 6.2 genannten Gründe
verlängert wird oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder
unvollständig waren.


4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind am Domizil der Aerni AG ohne Abzug und Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen
zu leisten.

Mangels anderweitiger Vereinbarung in der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung ist der Preis in folgenden Raten zu zahlen:

30% als Anzahlung innerhalb 15 Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung bei der Aerni AG,

30% innerhalb 15 Tagen nach Mitteilung der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes,

30% bei Montagebeginn innerhalb 15 Tagen

10% innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes.

4.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an
einen Zins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Aerni AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller
ermächtigt die Lieferantin mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im
amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

5.2 Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten und
zugunsten der Aerni AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferne alle Massnahmen
treffen, damit der Eigentumsanspruch der Aerni AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.


6. Lieferfrist

6.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu
erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn der Aerni AG die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller
nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die die Aerni AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr,
beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind z.B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche
Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder
Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen oder Naturereignisse;

c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

6.3 Beim ursprünglich für die Ablieferung Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu
machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch die Aerni AG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser
Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 1/3 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %,
berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung.
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller der Aerni AG schriftlich eine angemessene Nachfrist
anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die die Aerni AG zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die
Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, ist er berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

6.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Recht und Ansprüche ausser dem in dieser Ziff. 5
ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Aerni AG, jedoch gilt sie
auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.


7. Übergang von Nutzen und Gefahr

7.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Versand und Transport erfolgen auf
Kosten des Bestellers per Bahn, Camion, Post oder Kurier.

7.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die Aerni AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die
Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden
die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert uns versichert.

7.3 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort bei Bahn, Post, Kurier oder beim Chauffeur angebracht werden, mit
gleichzeitiger schriftlicher Mitteilung an die Aerni AG. Schadenfolgen wegen Unterlassung dieser Formalitäten gehen ausschliesslich zu
Lasten des Bestellers.


8. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

8.1 Die Aerni AG prüft die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind
diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

8.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel
unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

8.3 Die Aerni AG hat die ihr gemäss Ziff. 7.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu
Gelegenheit zu geben.

8.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen können durch die Aerni AG mittels
separaten Bestimmungen festgelegt werden.

8.5 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser dem in dieser
Ziff. 7 sowie in Ziff. 8 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.


9. Gewährleistung, Haftung für Mängel

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate gemäss OR (Artikel 210), bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang
der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die die Aerni AG nicht zu vertreten hat, endet die
Gewährleistungsfrist spätestens 36 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der
Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz
beträgt.

Die Gewährleistungsfrist erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen
oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft
und der Aerni AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

9.2 Aerni AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile ihrer Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten
Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar
werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Aerni AG. Die
Aerni AG trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk der Aerni AG möglich
und daher die Entsendung technischen Personals zum Standort des Bestellers erforderlich, so werden die damit verbundenen
Mehrkosten sowie die Kosten für Ein- und Ausbau der defekten Teile vom Besteller der Aerni AG getragen.

9.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche
Nachbesserung durch die Aerni AG. Hierzu hat der Besteller der Aerni AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt
diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der
Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder
Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die
Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag
zurückzutreten. Die Aerni AG kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen
Teile bezahlt worden sind.

9.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten
Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter
Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder
elektrolytischer Einflüsse, nicht von der Aerni AG ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die die Aerni
AG nicht zu vertreten hat. Die Aerni AG trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Prüfung, ob die zugesicherte Eigenschaft erfüllt
ist oder nicht, wenn sich anhand der Prüfung herausstellt, dass die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt sind. Ist
die Prüfung und eventuelle Nachbesserung nicht im Werk der Aerni AG möglich und daher die Entsendung technischen Personals zum
Standort des Bestellers erforderlich, so sind die damit verbundenen Mehrkosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der strittigen
Teile vom Besteller zu tragen.

9.5 Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine
Rechte und Ansprüche ausser dem in Ziff. 8.1 bis 8.4 ausdrücklich genannten.


10. Ausschluss weiterer Haftungen der Aerni AG

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich
genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem
Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich
Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren
Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Aerni AG, jedoch gilt er auch für
rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.


11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Gerichtsstand für den Besteller und die Aerni AG ist der Sitz der Aerni AG in CH 9205 Waldkirch.

Die Aerni AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

11.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht



Waldkirch, 01.08.2020